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Einreise- und Gesundheitsbestimmungen sowie allgemeine Hinweise

Allgemeine Hinweise

Für alle Reisen, bei denen nicht ausschließlich Häfen in der EU sowie in Norwegen und Island angelaufen werden, benötigt jeder Reisende einen nach Reiseende noch mindestens 6 Monate gültigen Reisepass. Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr (auch unter 10 Jahren) benötigen einen Kinderreisepass mit Lichtbild, der noch mindestens 6 Monate nach Reiseende gültig ist. In einigen Ländern wird jedoch auch für Kinder ein normaler Reisepass als Einreisedokument gefordert. Daneben wird in vielen Ländern auch ein noch gültiger Kinderausweis mit Lichtbild und dem Vermerk „Nationalität deutsch“ als ausreichend anerkannt. Werden ausschließlich Häfen in der EU sowie in Norwegen und Island angelaufen, so ist für deutsche Staatsbürger auch ein Personalausweis ausreichend, der noch 1 Monat über das jeweilige Reiseende hinaus gültig ist. Aufgrund der oft nicht einheitlichen Praxis bei der Einreise und der zum Teil auch kurzfristigen Änderungen empfehlen wir dringend, sich noch einmal rechtzeitig vor Reisebeginn über die dann aktuellen Einreisebestimmungen, insbesondere auch die für Kinder, zu informieren. Hierfür stehen Ihnen u. a. die Informationen auf www.aida.de sowie auf den Seiten des Auswärtigen Amtes (www.auswaertiges-amt.de) zur Verfügung.

Die Hinweise zu den Einreise- und Gesundheitsbestimmungen gelten für Gäste mit deutscher Staatsbürgerschaft, bei denen keine besonderen Verhältnisse gegeben sind (z.B. doppelte Staatsbürgerschaft oder Erstwohnsitz im Ausland). Deutsche Staatsbürger, bei denen besondere Verhältnisse gegeben sind, sowie Angehörige anderer Nationen erkundigen sich bitte rechtzeitig nach den für sie geltenden Einreisebestimmungen bei dem für sie jeweils zuständigen Konsulat.

Wir bitten zu berücksichtigen, dass eine Einreise ohne ein ausreichendes und gültiges Reisedokument zu erheblichen Kosten für den jeweiligen Reisenden führen kann. Weiter kann es bei Einreise in einigen Ländern zu Schwierigkeiten kommen, wenn Ihr Ausweisdokument schon einmal als verloren oder gestohlen gemeldet wurde (z. B. Kroatien, Japan). Deshalb bitten wir darum, wenn dies bei Ihnen zutrifft, sich gesondert bei der entsprechenden Botschaft vorab zu informieren. Zusätzlich zu den vorgenannten Reisedokumenten benötigen deutsche Staatsbürger für die meisten der in diesem Katalog genannten Zielgebiete kein gesondertes Visum. Bitte beachten Sie die nachfolgend aufgeführten Ausnahmen oder Besonderheiten bezüglich Pass- und Visabestimmungen einzelner Zielgebiete.

Besonderer Hinweis für Minderjährige

Auch Minderjährige jeglichen Alters benötigen grundsätzlich ein eigenes Ausweisdokument. Die Eintragung eines Kindes im Reisepass eines Elternteils ist nicht ausreichend. Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass es in vielen Ländern, insbesondere in Mittelamerika, aber auch in Europa (z. B. Kroatien), zu Einschränkungen für Minderjährige kommen kann, die allein reisen oder lediglich in Begleitung einer sorgeberechtigten Person. Deshalb sollten Minderjährige, die ohne Eltern oder nur mit einem Elternteil reisen, unbedingt eine schriftliche Einverständniserklärung des/der nicht mitreisenden Sorgeberechtigten mit sich führen. Diese sollte mindestens auch in englischer Sprache verfasst und vom entsprechenden Konsulat des Reiselands amtlich beglaubigt sein. Gegebenenfalls muss die Einverständniserklärung in einer weiteren Sprache, z. B. der jeweiligen Landessprache, verfasst und beglaubigt sein. Informieren Sie sich hierzu bitte rechtzeitig bei den zuständigen Konsulaten/Botschaften der jeweiligen Reiseländer oder auf www.auswaertiges-amt.de

Einreisebestimmungen (Pass-/Visabestimmungen)
Besonderer Hinweis zu bestehenden Teilreisewarnungen


Bitte beachten Sie, dass zum Zeitpunkt der Drucklegung dieses Katalogs Teilreisewarnungen des Auswärtigen Amtes für Ägypten, Japan und Israel bestehen (nähere Informationen hierzu erhalten Sie direkt beim Auswärtigen Amt oder im Internet auf www.auswaertiges-amt.de).
Ägypten
Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einreise eine Visumgebühr in Höhe von derzeit ca. 22 Euro p.P. erhoben wird, die nicht im Reisepreis enthalten ist und über Ihr Bordkonto abgerechnet wird.
China
Für die Einreise in die Volksrepublik China ist für jeden Reisenden ein Visum erforderlich, das zwingend rechtzeitig vor der Reise bei der zuständigen chinesischen Auslandsvertretung bzw. bei einem der Chinese Visa Application Service Center (www.visaforchina.org) eingeholt werden muss. Bei Transitreisen via Hongkong benötigen Sie einen Reisepass, der bei Einreise noch mindestens 6 Monate gültig ist.
Dominikanische Republik
Deutsche Staatsbürger benötigen für die Einreise und einen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen kein Visum. Bei individueller Anreise muss vor Ort eine Touristenkarte für 10 US-Dollar p. P. gekauft werden. Bei der Ausreise ist eine Flughafensteuer in Höhe von 20 US-Dollar p. P. zu bezahlen. Einige Fluggesellschaften haben diese Steuer bereits in ihren Flugpreis inkludiert. Wenn die An- und Abreise über AIDA Cruises gebucht wurde, müssen diese Gebühren nicht entrichtet werden.
Indien
Erwachsene deutsche Staatsbürger benötigen zur Einreise nach Indien einen Reisepass, Kinder und Jugendliche einen Reisepass oder einen Kinderreisepass, der noch mindestens 6 Monate über das Reiseende hinaus gültig sein muss. Deutsche Staatsbürger benötigen für die Einreise nach Indien darüber hinaus und zusätzlich zum Ausweisdokument zwingend auch ein gültiges Multiple-Entry-Visum. Bitte bemühen Sie sich rechtzeitig bei der für Sie zuständigen indischen Auslandsvertretung um ein solches Visum.
Island
Kinder benötigen einen gültigen Personalausweis, Kinderausweis oder Reisepass (Kinder unter 12 Jahren einen Kinderreisepass mit Foto, Kinder ab 12 Jahren einen Reisepass). Das jeweilige Ausweisdokument muss bis mindestens 3 Monate nach Reiseende gültig sein.
Israel
Sollten im Reisepass Visa arabischer Staaten oder aus dem Iran vorhanden sein, so ist bei der Einreise mit einer Sicherheitsbefragung durch israelische Sicherheitskräfte zu rechnen (Ausnahme: Jordanien und Ägypten). Dies gilt ebenfalls für deutsche Staatsangehörige mit auch nur vermuteter arabischer oder iranischer Abstammung. Gegebenenfalls empfiehlt sich eine entsprechende Nachfrage bei der israelischen Botschaft in Berlin. Deutsche Staatsangehörige, die vor dem 1. Januar 1928 geboren sind, benötigen zur Einreise nach Israel ein Visum.
Jordanien
Bitte beachten Sie, dass Kinder nur in Begleitung eines Sorgeberechtigten/ Erwachsenen reisen dürfen.
Kambodscha
Für deutsche Staatsbürger besteht bei der Einreise nach Kambodscha Visumzwang. Bitte setzen Sie sich zur Beschaffung des Visums rechtzeitig vor Ihrer Reise mit der Botschaft von Kambodscha in Verbindung.
Kanada
Bei Reisen von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren, die allein oder nur mit einem Elternteil bzw. einem Vormund oder einer dritten Person nach Kanada reisen, muss eine Kopie der Geburtsurkunde und eine Einverständniserklärung der nicht mitreisenden Elternteile bzw. des Vormunds mitgeführt werden. Genauere Informationen sowie einen Vordruck für diese Einverständniserklärung finden Sie auf folgender Website: http://travel.gc.ca/docs/child/consent-letter_lettreconsentement-eng.pdf
Kanaren
Für die Einreise auf die Kanaren benötigen Sie einen gültigen Reisepass.
Mexiko
Zur Einreise nach Mexiko benötigt jeder Erwachsene einen Reisepass, der noch mindestens 6 Monate nach Reiseende gültig ist. Für die Einreise von Kindern wird ein noch mindestens 6 Monate über das Reiseende hinaus gültiger Reisepass oder Kinderreisepass benötigt. Minderjährige, die ohne Eltern reisen, müssen eine schriftliche Einverständniserklärung der nicht mitreisenden Eltern bzw. sorgeberechtigten Personen mit sich führen, andernfalls kann ihnen in Mexiko die Einbzw. Ausreise verweigert werden. Die Erklärung muss in Englisch verfasst und von einer mexikanischen Auslandsvertretung oder einem mexikanischen Notar beglaubigt sein. Gegebenenfalls muss die Einverständniserklärung zusätzlich auch in spanischer Sprache verfasst und beglaubigt sein. Informieren Sie sich hierzu bitte rechtzeitig beim mexikanischen Konsulat.
Oman
Wenn der Aufenthalt im Sultanat Oman länger als 24 Stunden andauert, besteht eine Visumpflicht. Bitte wenden Sie sich an die Botschaft des Sultanats Oman.
Russische Föderation
Zur Einreise in die Russische Föderation benötigt jeder Erwachsene einen Reisepass, der noch mindestens 6 Monate nach Reiseende gültig ist. Kinder unter 12 Jahren benötigen einen Kinderreisepass mit Foto, Kinder über 12 Jahre einen Reisepass. Auch diese Pässe müssen noch mindestens 6 Monate nach Reiseende gültig sein. Bei Kindern wird auch ein gültiger Kinderausweis anerkannt, bei Kindern ab 10 Jahren muss dieser zwingend ein Foto enthalten. Für deutsche Staatsbürger gilt Visumpflicht. Für Gäste, die an über AIDA Cruises bzw. schiffseitig vermittelten Ausflügen teilnehmen, beantragt AIDA Cruises Sammelvisa. Für individuelle Landgänge benötigt jeder Gast ein Einzelvisum, das er selbst rechtzeitig vorher beantragen muss.
Sri Lanka
Erwachsene benötigen zur Einreise einen Reisepass, der bei Einreise noch mindestens weitere 6 Monate gültig sein muss. Minderjährige jeglichen Alters benötigen ebenfalls einen noch weitere 6 Monate gültigen Reisepass oder Kinderreisepass mit Lichtbild. Ein noch gültiger Kinderausweis mit Lichtbild wird zum Teil anerkannt. Wegen möglicher Probleme bei der Einreise wird jedoch dringend ein Erwachsenenreisepass oder Kinderreisepass mit Lichtbild empfohlen. Zudem gilt für die Einreise nach Sri Lanka für deutsche Staatsbürger grundsätzlich Visumpflicht. Die örtlichen Behörden gewähren AIDA Cruises und ihren Gästen beim Anlauf jedoch einen „Transitstatus“, sodass Sie sich bis auf Weiteres als deutscher Staatsbürger an Bord von AIDA Cruises kein Visum vorab besorgen müssen.
Taiwan
Bei Einreise mit einem Kinderreisepass wird zusätzlich ein Visum benötigt. Bitte bemühen Sie sich rechtzeitig bei der für Sie zuständigen Auslandsvertretung von Taiwan um ein solches Visum.
Thailand
Für die Einreise nach Thailand benötigen deutsche Staatsangehörige jeden Alters (insbesondere auch alle Personen unter 18 Jahren) einen eigenen Reisepass bzw. Kinderreisepass, der noch mindestens 6 Monate nach Reiseende gültig sein muss. Alleinreisende Minderjährige müssen eine offizielle Zustimmungserklärung des oder der Sorgeberechtigten mit sich führen. Es empfiehlt sich, diese zusätzlich auch in englischer Sprache auszustellen.
USA
Checkliste für Ihre Nordamerika-Reise:
• Gültiger bordeauxroter, maschinenlesbarer Erwachsenenreisepass (auch für Kinder)
• Frühzeitige Online-Registrierung bei ESTA
• Ausgefülltes Online-Schiffsmanifest

1 Informationen zu Reisepass und Visum
Für die visumfreie Einreise in die USA benötigt jeder Reisende einen eigenen bordeauxroten Reisepass. Er muss noch mindestens 6 Monate nach Reiseende gültig sein. Dies gilt auch für Babys und Kinder! Für Kinder, die keinen solchen Reisepass haben, besteht folgende Ausnahmeregelung: Die Einreise in die USA ist auch mit einem Kinderreisepass möglich, der vor dem 26. Oktober 2006 ausgestellt wurde. Er darf allerdings danach nicht verlängert oder verändert worden sein und muss ein Lichtbild des Kindes enthalten. Ein Kinderreisepass, der am oder nach dem 26. Oktober 2006 ausgestellt oder verändert wurde (z.B. durch nachträgliches Einfügen eines Lichtbilds), ist nur in Verbindung mit einem Visum für die USA gültig. Ein Kinderausweis oder auch der Eintrag eines Kindes im Reisepass eines Elternteils ist nicht ausreichend! In allen anderen Fällen wird zusätzlich zum Ausweisdokument für die Einreise ein Visum benötigt, für dessen Beschaffung Sie selbst verantwortlich sind. Wenden Sie sich bitte rechtzeitig an Ihr zuständiges Konsulat.
2 ESTA-Online-Registrierung ist Pflicht
Seit 2009 muss sich jeder USA-Reisende (auch Kinder) vor Reiseantritt zwingend im Internet auf https://esta.cbp.dhs.gov eine elektronische Einreiseerlaubnis (Electronic System for Travel Authorization = ESTA) einholen. Das Einreisegenehmigungssystem ESTA gilt für alle Bürger, die nicht der Visumpflicht unterliegen, also auch für Deutsche, Schweizer und Österreicher. Als Staatsbürger eines anderen Staates informieren Sie sich bitte rechtzeitig, ob die Online-Registrierung für Sie verbindlich ist. Jeder Reisende ist selbst für seine Registrierung auf der ESTA-Seite im Internet verantwortlich. Ohne ESTA-Genehmigung können der Zutritt zum Flugzeug und zum Schiff sowie die Einreise in die USA verwehrt werden. Im Fall einer Ablehnung Ihrer ESTA-Genehmigung wenden Sie sich bitte zur Beantragung eines Visums an die zuständige US-Auslandsvertretung.
Da die Genehmigung Ihrer Einreise durch die US-Behörden bis zu 72 Stunden dauern kann, empfehlen wir Ihnen, sich so früh wie möglich zu registrieren, spätestens 4 Wochen vor Reiseantritt. Die ESTA-Beantragung ist seit 2010 gebührenpflichtig. Es werden aktuell 14 US-Dollar erhoben, die Bezahlung erfolgt per Kreditkarte im Internet.
3 Erst die ESTA-Registrierung, dann das Schiffsmanifest
Das Schiffsmanifest beinhaltet Ihre Passdaten und ist Voraussetzung für die Einreise. Sie können es bequem über MyAIDA ausfüllen. Zuvor müssen Sie sich bei ESTA registrieren. Dabei erhalten Sie eine persönliche Nummer, die 16-stellige Antragsnummer (sog. „application number“), die im Manifest abgefragt wird. Zusätzlich bestätigen Sie Ihre ESTA-Registrierung mit einem Häkchen im Manifestformular.
4 Besonderheiten bei der Einreise
Seit November 2010 gelten für USA-Flüge neue Regelungen im Rahmen des sog. „Secure Flight“-Programms der US-Transportsicherheitsbehörde, um die Sicherheit auf internationalen und inneramerikanischen Flügen zu erhöhen. Für die Ausstellung von Flugtickets bzw. Bordkarten benötigen Fluggesellschaften oder Reiseveranstalter von allen Reisenden folgende Angaben: vollständiger Name (einschließlich aller im Reisepass aufgeführten Vornamen), Geburtsdatum und Geschlecht. Fehlen diese Daten, können die US-Behörden die Buchung abweisen und die Ausstellung von Bordkarten untersagen. Weitere Informationen finden Sie auf der Website der US-Transportsicherheitsbehörde (TSA) auf www.tsa.gov/traveler-information
Vereinigte Arabische Emirate (VAE)e
Für die Einreise in die Vereinigten Arabischen Emirate benötigt jeder Reisende, auch Minderjährige jeglichen Alters, einen eigenen Reisepass, der mindestens noch 6 Monate nach Reiseende gültig ist. Die neuen deutschen Kinderreisepässe werden nach Aussage des VAE-Außenministeriums und der Botschaft der VAE in Berlin bereits anerkannt, ebenso weiterhin die alten deutschen Kinderausweise, sofern sie ein Lichtbild enthalten. Wegen der zum Teil noch uneinheitlichen Praxis seit Einführung der Kinderreisepässe wird jedoch dringend ein eigener (bordeauxroter) Erwachsenenreisepass auch für Minderjährige jeglichen Alters empfohlen. Darüber hinaus besteht Visumpflicht. Deutsche Staatsbürger erhalten bei Einreise ein kostenloses Visum für 30 Tage in Form eines Einreisestempels.

Gesundheitshinweise



Bitte beachten Sie, dass die Sonneneinstrahlung an Deck eines Schiffes intensiver ist. Wir empfehlen daher, eine Sonnenbrille und eine Kopfbedeckung zu tragen sowie Sonnenschutzmittel mit ausreichendem Lichtschutzfaktor zu verwenden. In tropischen und subtropischen Regionen empfehlen wir die Verwendung von geeignetem Mückenschutz. Beim Auftreten von Krankheitssymptomen, insbesondere von Magen-Darm-Erkrankungen oder Fieber, empfehlen wir eine umgehende Vorstellung im Bordhospital. Bitte trinken Sie in den Zielgebieten kein Leitungswasser, achten Sie darauf, dass die Wasserflaschenverschlüsse beim Kauf noch verschweißt sind und treffen Sie sorgfältige Hygienevorkehrungen für die Nahrungsmittelaufnahme beim Landgang. Nahrungsmittel von Straßenständen oder aus günstigen Straßenrestaurants sollten nach Möglichkeit gemieden werden, da i.d.R. nicht die erforderlichen Hygienemaßnahmen bei der Nahrungszubereitung eingehalten werden. Zum Zeitpunkt der Drucklegung (Januar 2015) empfiehlt der Gesundheitsdienst des Auswärtigen Amtes in vielen Zielgebieten einen Schutz gegen Tetanus, Diphtherie, Polio, Hepatitis A und Typhus sowie ggf. FSME. In einigen Gebieten wird eine Gelbfieber- und Tollwutimpfung empfohlen bzw. behördlich vorgeschrieben und auf das Risiko einer Infektion mit Malaria oder Denguefieber hingewiesen (siehe Hinweise unten). Bitte informieren Sie sich rechtzeitig (ggf. bei Ihrem Hausarzt) über Infektions- und Impfschutzmaßnahmen sowie andere Prophylaxen. Ein ärztlicher Rat zu Thrombose und anderen Gesundheitsrisiken sollte ggf. auch eingeholt werden. Aktuelle und ausführliche Informationen zum Impfschutz finden Sie u. a. auf der Website des Centrums für Reisemedizin (www.crm.de) oder den entsprechenden Seiten des Auswärtigen Amtes (www.auswaertiges-amt.de). Wir empfehlen zusätzlich unbedingt den Abschluss einer AuslandsreiseKrankenversicherung und das Beisichführen Ihres Impfpasses.


Gelbfieber/Tollwut:
In den AIDA Fahrtgebieten Karibik, Mittelamerika, Asien und Orient ist in vielen Ländern nach Aufenthalt in einem Gelbfiebergebiet bzw. bei Einreise in ein Land mit Gelbfiebergebieten die Gelbfieberschutzimpfung behördlich vorgeschrieben (insbesondere z. B. in Belize). Ein gültiger Impfnachweis beginnt 10 Tage nach der Impfung und endet nach 10 Jahren. Abgesehen von der Impfpflicht ist in Gelbfiebergebieten die Vorbeugung vor der Erkrankung durch den wirksamen Impfschutz sinnvoll und grundsätzlich empfohlen. Für einen guten Mückenschutz sollte stets gesorgt werden. Darüber hinaus wird für die vorgenannten Fahrtgebiete eine Impfung gegen Tollwut empfohlen.
Malaria/Chikungunya/Denguefieber:
In den AIDA Fahrtgebieten Südostasien, Indien, Karibik, Mittelamerika sowie Südeuropa existiert ein Risiko, an Malaria, Chikungunya oder Denguefieber zu erkranken. Daher wird vor Abreise in diese Gebiete eine individuelle Beratung beim Arzt zur Prophylaxe gegen diese Krankheiten unbedingt empfohlen. Der wichtigste Schutz gegen Malaria, Chikungunya und Denguefieber bleibt jedoch die Expositionsprophylaxe, d.h. der Schutz vor Mückenstichen:
• Durch entsprechende Kleidung: helle, weite und Knöchel sowie Arme bedeckende Kleidungsstücke und Kopfbedeckung
• Durch mückenabweisende Mittel, z.B. Moskitonetze, Anwendung von geeigneten Insektenschutzmitteln
Bitte beachten Sie, dass auch Monate nach Rückkehr aus einem Malaria-/Chikungunya-/Denguefieber-Gebiet bei Fieber oder anderen unklaren Krankheitssymptomen unbedingt und unverzüglich ärztlicher Rat eingeholt werden muss.
Bitte beachten Sie, dass diese Informationen dem Stand Dezember 2014 entsprechen und sich möglicherweise bis zum Beginn Ihrer Reise Änderungen ergeben haben könnten. Aktuelle Informationen über Gesundheitsbestimmungen halten wir für Sie auf unserer Website www.aida.de bereit. Zusätzlich weisen wir in diesem Zusammenhang auf die Website des Centrums für Reisemedizin (www.crm.de) oder die entsprechenden Seiten des Auswärtigen Amtes (www.auswaertiges-amt.de) hin.

Landeswährungen



Informationen zu den jeweiligen Währungen und tagesaktuellen Umrechnungskursen erhalten Sie bei Ihrer Bank. In vielen Ländern der Zielgebiete Karibik, Mittelamerika sowie Asien können Sie auch in US-Dollar bezahlen. Wir empfehlen generell die Mitnahme einer gängigen Kreditkarte.

Zollbestimmungen



Gegenstände, die für den persönlichen Bedarf des Reisenden bestimmt sind, wie Kleidung, Schuhe, Schmuck, Fotoapparat, Videokamera usw., können i.d.R. zollfrei mitgeführt werden. Die Mitnahme und Einfuhr von Waffen, Munition, Drogen, explosiven/feuergefährlichen Gegenständen, wie insbesondere auch Feuerwerkskörpern, sowie von jugendgefährdenden oder verfassungswidrigen Medien ist verboten. Darüber hinaus ist in vielen Ländern die Einfuhr von frischen Nahrungsmitteln (z.B. Obst, Gemüse, Fleisch und Wurst) verboten. Bitte beachten Sie, dass es strengstens untersagt ist, Produkte einzuführen, die aus Materialien aus geschützten Tier- und Pflanzenarten hergestellt sind. In vielen Reiseländern werden geschützte Tiere, Pflanzen und daraus hergestellte Produkte zum Kauf angeboten. Vorsicht ist auch beim Sammeln am Strand geboten: Bedrohte Arten könnten darunter sein. Teilweise sind auch Antiquitäten oder Kulturgüter von einem Ein- oder Ausfuhrverbot betroffen. Bitte tragen Sie nicht zum illegalen und schädlichen Handel bei und informieren Sie sich rechtzeitig. Bei einem Verstoß gegen entsprechende Zoll- bzw. Ein-/Ausfuhrbestimmungen drohen schwere Sanktionen wie Zollbeschlagnahmung, polizeiliche Anzeige oder hohe Geldstrafen.
Achtung: Papiere von Straßenhändlern sind ungültig. Der Kauf von gefälschten Markenartikeln wie Uhren, Computern, Software, Kleidung usw. sowie deren Einfuhr nach Deutschland ist aus urheberrechtlichen Gründen verboten. Wir möchten darauf hinweisen, dass jeder Gast selbst für die Einhaltung der jeweils gültigen Devisen-, Zoll- bzw. Ein-/ Ausfuhrbestimmungen verantwortlich ist. Bitte informieren Sie sich daher rechtzeitig über die für Sie zutreffenden Devisen-, Zoll- bzw. Ein-/Ausfuhrbestimmungen.
Informationen hierzu finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amtes (www.auswaertiges-amt.de) und der deutschen Zollbehörden (www.zoll.de).

Arznei- und Betäubungsmittel



Der Umgang mit Arznei- und Betäubungsmitteln unterliegt i.d. R. strengen Vorschriften oder ist zum Teil auch gänzlich untersagt. Unter Umständen ist bei der Mitnahme von Arznei- oder Betäubungsmitteln, auch für den eigenen Bedarf oder von lediglich geringen Mengen solcher Mittel, ein Nachweis über die konkreten Inhalts- bzw. Wirkstoffe erforderlich. Auch schriftliche Erklärungen des Hausarztes, die in manchen Fällen von einer Landesgesundheitsbehörde beglaubigt werden müssen, werden von einigen Ländern gefordert. Sollten Sie auf Ihrer Reise Arznei- oder Betäubungsmittel mit sich führen wollen oder müssen, informieren Sie sich daher bitte rechtzeitig darüber, ob Sie diese Medikamente mitnehmen dürfen oder ob Einfuhrbeschränkungen bestehen und welche besonderen Voraussetzungen oder Dokumente für die Einfuhr der Medikamente in die verschiedenen Reiseländer ggf. zu beachten sind. In jedem Fall sollten Medikamente immer in der Originalverpackung mitgenommen werden. Informationen hierzu erhalten Sie bei den diplomatischen Vertretungen der jeweiligen Zielländer.

Innerhalb der Europäischen Gemeinschaft dürfen weder Zigaretten noch Alkohol zollfrei verkauft werden. Bitte beachten Sie, dass über die hier aufgezeigten Zollvorschriften hinaus weitere Zollvorgaben zu berücksichtigen sein können. Bitte erkundigen Sie sich hierzu rechtzeitig vor Reisebeginn, z.B. auf www.auswaertiges-amt.de, www.crm.de, www.visumcentrale.de oder www.zoll.de, über mögliche Ergänzungen oder tagesaktuelle Veränderungen.

Für die Einreise nach Deutschland gelten folgende Besonderheiten:

Einreise aus Nicht-EU-Staaten
Reisende, die mindestens 17 Jahre alt sind, dürfen für den eigenen Ge- oder Verbrauch 200 Zigaretten oder 100 Zigarillos oder 50 Zigarren oder 250g Rauchtabak, 1l Spirituosen oder 2l Wein sowie eine geringe Menge Parfüm zollfrei mitführen. Bei anderen Waren (z.B. Kleidung) gilt i.d.R. eine Zollfreigrenze von insgesamt bis zu 430 Euro.
Einreise aus EU-Staaten
Die nachfolgenden Richtmengen gelten für den Eigenbedarf.
• Tabakwaren: 800 Zigaretten, 400 Zigarillos, 200 Zigarren (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3g), 1.000g Rauchtabak
• Alkoholische Getränke: 10l Spirituosen, 10l alkoholhaltige Süß- getränke (Alcopops), 20l sog. Zwischenerzeugnisse (z.B. Campari, Portwein, Madeira und Sherry), 90l Wein (davon 60l Schaumwein), 110l Bier
• Kaffee: 10kg

Reisebedingungen



Liebe Gäste, bitte lesen Sie aufmerksam die nachfolgenden Reisebedingungen. Diese werden, soweit wirksam einbezogen, im Fall Ihrer Buchung Inhalt des Reisevertrags. Für Flugleistungen gelten darüber hinaus die Beförderungsbedingungen des ausführenden Luftfahrtunternehmens, bei regulären Linienflügen mit internationalen Linienfluggesellschaften ferner die Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB), die in Ihrem Reisebüro oder im Internet zur Verfügung stehen.
1 Anmeldung und Abschluss des Reisevertrags
1.1 Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde AIDA Cruises den Abschluss eines Reisevertrags verbindlich an. Dies kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung mit allen darin enthaltenen Informationen, insbesondere auch bezüglich angebotener Flugleistungen, sowie diese Reisebedingungen.
1.2 Der Vertrag kommt ausschließlich mit der schriftlichen Reservierungsbestätigung bzw. der Rechnungsstellung durch AIDA Cruises zustande. Die elektronische Bestätigung des Zugangs der Reiseanmeldung sowie ein ggf. im Reisebüro unterzeichnetes Buchungsformular stellen keine Annahme des Reisevertrags dar. AIDA Cruises ist im Fall der Nichtannahme der Reiseanfrage nicht verpflichtet, gegenüber dem Kunden ausdrücklich die Nichtannahme zu erklären und/oder die Nichtannahme zu begründen.
1.3 Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.4 Weicht der Inhalt der Reservierungsbestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, ist AIDA Cruises 10 Tage an dieses neue Angebot gebunden. Der Reisevertrag kommt auf Grundlage des neuen Angebots zustande, wenn der Kunde das Angebot innerhalb dieser Frist durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung, Restzahlung oder Reiseantritt annimmt.

2 Zahlungen
2.1 Nach Vertragsschluss (Zugang der Reservierungsbestätigung) und Erhalt des Sicherungsscheins gemäß § 651 k BGB wird folgende Anzahlung fällig:
• Bei Buchung von AIDA PREMIUM 20%
• Bei Buchung von AIDA VARIO 25%
• Bei Buchung von JUST AIDA 30%
Mit der Anzahlung wird gleichzeitig auch die volle Prämie einer über AIDA Cruises vermittelten Versicherung fällig.
2.2 Die Restzahlung wird spätestens 35 Tage vor Reisebeginn fällig, soweit der Sicherungsschein übergeben ist.
2.3 Bei Buchung ab 35 Tagen vor Reisebeginn ist der komplette Reisepreis sofort fällig, soweit der Sicherungsschein übergeben ist.
2.4 Der Sicherungsschein befindet sich auf der Rückseite der Reservierungsbestätigung bzw. auf der Rückseite des neutralen AmadeusTOMA®-Buchungsformulars.
2.5 Nach vollständiger Bezahlung der Reise erhält der Kunde unverzüglich seine Reiseunterlagen, frühestens jedoch 3 Wochen vor Reisebeginn. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht nach, behält sich AIDA Cruises vor, nach erfolgloser Mahnung vom Reisevertrag zurückzutreten und die unter Punkt 7 vereinbarten Stornokosten zu berechnen. Darüber hinaus ist AIDA Cruises berechtigt, bei erfolgter Mahnung eine Mahnkostenpauschale von 10 Euro zu erheben sowie die durch die Nichtzahlung anfallenden Mehrkosten (z.B. Bankgebühren) weiterzubelasten. Dieses Recht steht AIDA Cruises nicht nur bei Zahlung des Reisepreises, sondern auch bei jeglichen Zahlungsverpflichtungen des Kunden gegenüber AIDA Cruises zu. Der Nachweis nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten bleibt dem Kunden in jedem Fall unbenommen.
2.6 Die Zahlung des Reisepreises hat zum in der Rechnung ausgewiesenen Fälligkeitstermin ausschließlich an AIDA Cruises zu erfolgen und kann wahlweise per Überweisung oder per Kreditkarte (z.B. MasterCard und Visa) vorgenommen werden. Darüber hinaus findet der Kunde weitere Zahlungsarten auf www.aida.de/myaida. AIDA Cruises behält sich das Recht vor, die akzeptierten Zahlungsweisen jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Sofern nicht mit AIDA Cruises ausdrücklich anders vereinbart, haben Zahlungen an vermittelnde Reisebüros keine schuldbefreiende Wirkung. Nach erfolgter Zahlung ist eine Änderung des verwendeten Zahlungsmittels nicht mehr möglich. Verlangt der Kunde eine bereits im Voraus geleistete Zahlung noch vor Fälligkeit der betreffenden Forderung wieder zurück, ohne dass dies durch eine entsprechende Buchungsänderung begründet ist, behält sich AIDA Cruises das Recht vor, hierfür eine angemessene Bearbeitungsgebühr zu erheben.
2.7 In Abhängigkeit von der vom Kunden gewählten Zahlart behält sich AIDA Cruises das Recht vor, bei Zahlungen (z.B. des Reisepreises, der Bordabrechnung oder von Ausflugsbuchungen) ein Transaktionsentgelt zu verlangen. Über die Höhe des Transaktionsentgelts wird der Gast rechtzeitig vor dem Zahlungsvorgang informiert.

3 Leistungen
3.1 Die Leistungsverpflichtung von AIDA Cruises ergibt sich ausschließ- lich aus dem Inhalt der Reservierungsbestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Prospekt bzw. der Reiseausschreibung unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltener Hinweise und Erläuterungen. Nebenabreden oder sonstige Vereinbarungen (z.B. Sonderwünsche), die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung von AIDA Cruises. Im Fall von Widersprüchen ist die Reservierungsbestätigung ausschlaggebend. AIDA Cruises behält sich das Recht vor, für bestimmte Leistungen an Bord eine zusätzliche Service-Charge zu verlangen. Nicht im Reisepreis enthalten sind etwaige Einreise-, Grenz- und Visagebühren o.Ä., die von dem Land, in das eingereist werden soll, erhoben werden. Sind derartige Gebühren fällig, so sind diese vom Kunden direkt vor Ort zu entrichten. Werden solche Gebühren von AIDA verauslagt, so ist AIDA berechtigt, die entsprechenden Beträge an den Kunden weiterzubelasten. Mehrkosten (z.B. für zusätzliche Verpflegung an Bord), die aufgrund einer nicht von AIDA Cruises zu vertretenden Quarantäne entstehen, sind vom Gast selbst zu tragen bzw. zu ersetzen.
3.2 Leistungsträger (z.B. Fluggesellschaften, Hotels) und Reisebüros sind von AIDA Cruises nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Angaben in Prospekten bzw. in Reiseausschreibungen oder über die Reservierungsbestätigung von AIDA Cruises hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrags ändern.
3.3 Ortsprospekte sowie Prospekte von Leistungsträgern (z.B. Hotels, örtliche Agenturen) sind nicht Bestandteil des Reisevertrags und daher für die vertraglichen Leistungen von AIDA Cruises nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien zum Inhalt der vertraglichen Leistungen von AIDA Cruises gemacht wurden.

4 Leistungsänderungen
4.1 Die Angebote und Angaben zu den vertraglichen Reiseleistungen im Katalog entsprechen dem Stand bei Drucklegung. Bis zur Übermittlung des Buchungswunschs des Kunden sind jedoch aus sachlichen Gründen Änderungen der Leistungen möglich, die AIDA Cruises sich daher ausdrücklich vorbehält. Über diese Änderungen wird AIDA Cruises den Kunden selbstverständlich vor Vertragsschluss unterrichten.
4.2 Änderungen wesentlicher Reiseleistungen des vereinbarten Inhalts des Reisevertrags, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von AIDA Cruises nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Das gilt insbesondere auch für Änderungen der Fahrt- und Liegezeiten und/oder der Routen (vor allem auch aus Sicherheits- oder Witterungsgründen), über die allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän entscheidet.
4.3 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. AIDA Cruises ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Bei erheblichen Änderungen der Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrags vor Reisebeginn ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Reisende hat diesen Rücktritt unverzüglich nach der Erklärung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen.

5 Preise und Preisänderungen
5.1 Die in dem Prospekt angegebenen Preise sind für AIDA Cruises bindend. AIDA Cruises behält sich jedoch ausdrücklich das Recht vor, vor Vertragsschluss eine Änderung des Reisepreises insbesondere aus folgenden Gründen zu erklären, über die AIDA Cruises den Kunden vor der Buchung selbstverständlich informiert: Eine entsprechende Anpassung des im Prospekt ausgeschriebenen Reisepreises ist im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse zulässig. Eine Preisanpassung ist außerdem zulässig, wenn die vom Kunden gewünschte und im Prospekt ausgeschriebene Reise nur durch den Einkauf zusätzlicher touristischer Leistungen (Kontingente) nach Veröffentlichung des Prospekts verfügbar ist.
5.2 Bei den Reisen von AIDA Cruises gilt i.d.R. der jeweilige Saisonpreis jeder Reise entsprechend der Saisontabelle, sofern keine Ausnahme vermerkt ist.
5.3 Maßgebend für alle Ermäßigungen, die aus dem Alter des Kunden resultieren, ist das Alter bei Reiseantritt.
5.4 AIDA Cruises behält sich das Recht vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Fall der nachträglichen Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern:
a) Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrags bestehenden Beförderungskosten (insbesondere Flugbeförderungskosten mit Kerosinzuschlägen und Treibstoffkosten der Schiffe), so kann AIDA Cruises den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
• Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann AIDA Cruises vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
• Andernfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten bzw. die bei AIDA Cruises als Beförderer anfallenden zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der mitreisenden Gäste des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann AIDA Cruises vom Kunden verlangen.
b) Werden die bei Abschluss des Reisevertrags bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber AIDA Cruises erhöht, so kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für AIDA Cruises verteuert hat.
c) Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrags kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für AIDA Cruises verteuert hat.
5.5 Eine Erhöhung nach 5.4 a) bis c) ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für AIDA Cruises nicht vorhersehbar waren.
5.6 Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat AIDA Cruises den Kunden unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrunds zu informieren. Preiserhöhungen sind nur bis zum 21. Tag vor Reiseantritt eingehend beim Kunden zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5% ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn AIDA Cruises in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot zu offerieren. Der Kunde hat die zuvor genannten Rechte unverzüglich nach der Mitteilung über die Preiserhöhungen AIDA Cruises gegenüber geltend zu machen.

6 Rücktritt und Kündigung durch AIDA Cruises
6.1 a) Wird eine ausgeschriebene Mindestteilnehmerzahl, auf die in der entsprechenden Leistungs- oder Reisebeschreibung oder in sonstigen Unterlagen, die Vertragsinhalt geworden sind, ausdrücklich hingewiesen wird, nicht erreicht, ist AIDA Cruises berechtigt, von der betroffenen Reiseleistung oder Reise bis zum 36. Tag vor Reisebeginn zurückzutreten. Die Mitteilung über das Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl und den damit zusammenhängenden Rücktritt von der Reiseleistung oder Reise muss dem Kunden bis 36 Tage vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn zugegangen sein. Wird die Reiseleistung oder Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde die auf diese Reiseleistung oder – sofern es sich um eine Kündigung der Reise handelt – die auf die Reise geleistete Zahlung zurück. AIDA Cruises ist berechtigt, bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl bei der Reiseleistung Busanreise den Transfer oder Teilstrecken des Transfers auf Bahn oder Kleinbus umzubuchen.
b) Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.
6.2 Lässt der geistige oder körperliche Zustand eines Kunden eine Reise bzw. Weiterreise nicht zu, weil dieser den Kunden reiseunfähig macht oder eine Gefahr für den Kunden selbst oder jemanden sonst an Bord darstellt, kann die Beförderung verweigert oder die Urlaubsreise des Kunden jederzeit abgebrochen werden. Für eventuell entstehende Mehrkosten steht AIDA Cruises nicht ein. Gleiches gilt, wenn eine geistige oder körperliche Behinderung eine besondere Betreuung des Gastes erfordert, die über die vertraglich vereinbarten Leistungen von AIDA Cruises hinausgeht, und der Kunde keine diese Betreuung übernehmende Begleitperson hat. Im Zweifel empfiehlt sich die explizite Nachfrage bei Buchung.
6.3 AIDA Cruises ist zur Kündigung des Reisevertrags berechtigt, wenn der Kunde Waffen, Munition, explosive oder feuergefährliche Stoffe und Ähnliches an Bord bringt; ferner, wenn er Drogen konsumiert oder an Bord bringt bzw. Straftaten begeht. Eine berechtigte Kündigung liegt auch im Fall des Versuchs des Vorgenannten vor.
6.4 An Bord gilt eine Bordordnung, die vom Kunden uneingeschränkt zu beachten und einzuhalten ist. Der Kunde ist verpflichtet, alle die Schiffsordnung betreffenden Anweisungen des Kapitäns zu befolgen.
6.5 Der Kapitän ist für Schiff und Besatzung verantwortlich. Er besitzt hinsichtlich der seemännischen Führung des Schiffes, der Gewährleistung der Sicherheit sowie der Einhaltung der Bordordnung die alleinige Entscheidungsbefugnis und ist in dieser Eigenschaft berechtigt, den Kunden entschädigungslos von Bord zu weisen.
6.6 Ferner kann AIDA Cruises den Reisevertrag ohne Einhaltung von Fristen kündigen, wenn der Kunde unter falscher Angabe zur Person, zur Adresse und zum Ausweisdokument gebucht hat.

7 Rücktritt durch den Kunden
7.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei AIDA Cruises innerhalb der Öffnungszeiten des AIDA Kundencenters. Dem Kunden wird im eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen dringend empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
7.2 In jedem Fall des Rücktritts des Kunden steht AIDA Cruises unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und gewöhnlich möglicher anderweitiger Verwendung der Reiseleistung folgende pauschale Entschädigung – jeweils p.P. und bezogen auf den jeweiligen Reisepreis – zu:
  AIDA PREMIUM AIDA VARIO JUST AIDA
Bis zum 50. Tag* (mind. 50 € p.P.) 20% 30% 35%
Vom 49. Tag bis zum 30. Tag* 25% 30% 35%
Vom 29. Tag bis zum 22. Tag* 35% 35% 40%
Vom 21. Tag bis zum 15. Tag* 60% 60% 60%
Ab dem 14. Tag* 80% 80% 80%
Nichterscheinen, Stornierung am Tag des Reisebeginns und bei nachträglicher Stornierung 95% 95% 95%

*Vor Reisebeginn
Prämien für über AIDA Cruises vermittelte Reiseversicherungen fallen zusätzlich zur pauschalen Entschädigung in voller Höhe an. Bei einer Buchung mit Linienflügen gilt für das An- und Abreisepaket ergänzend folgende pauschale Entschädigung (jeweils p. P. und bezogen auf den Preis des An- und Abreisepakets):
Vom 59. Tag bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 50%
Ab dem 29. Tag vor Reisebeginn 80%
Bei Nichterscheinen, Stornierung am Tag des Reisebeginns und bei nachträglicher Stornierung 95%

Bei Teilstornierung eines Reiseteilnehmers aus einer Kabine steht AIDA Cruises in den Tarifen AIDA PREMIUM und AIDA VARIO eine pauschale Entschädigung in Höhe von 80%, im Tarif JUST AIDA eine pauschale Entschädigung in Höhe von 95% zu, mindestens jedoch eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50 Euro.
Daneben behält sich AIDA Cruises das Recht vor, bei Teilstornierung eines Reiseteilnehmers aus einer Kabine mit gebuchter Dreier- oder Viererbelegung eine Umbuchung der Kabine vorzunehmen. Die Stornierung der Teilleistungen Flug und Bus (An- und Abreisepaket) ist nicht möglich. Vorgenannte Stornopauschalen gelten nicht für An- und Abreisepakete im Tarif FlexFlug, die tagesaktuelle, nicht im Katalog ausgeschriebene Flüge beinhalten. Bei Rücktritt von einem solchen An- und Abreisepaket fallen Rücktrittskosten in Höhe von 100% des Preises für das An- und Abreisepaket an.
7.3 Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass AIDA Cruises kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. AIDA Cruises bleibt es vorbehalten, abweichend von den vorstehenden Pauschalen eine konkret zu berechnende höhere Entschädigung zu fordern. AIDA Cruises ist in diesem Fall verpflichtet, die Entschädigung im Einzelnen zu beziffern und zu belegen.
7.4 Bearbeitungs- und Rücktrittsgebühren sind sofort fällig.
7.5 Wir weisen darauf hin, dass die Möglichkeit besteht, bei unserer Partnerversicherung HanseMerkur eine Reise-Rücktrittsversicherung, eine Versicherung zur Deckung von Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit sowie weitere Reiseversicherungen abzuschließen.

8 Umbuchung
8.1 Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Abflugorts oder Reiseziels, der Unterkunft oder Verpflegungsart, der Kabine oder Beförderungsart (Umbuchungen) besteht nicht. Für Umbuchungen, die auf Wunsch des Kunden dennoch unter Beibehaltung des Gesamtzuschnitts der Reise vorgenommen werden (insbesondere unter Beibehaltung der Reisedauer), werden bis 60 Tage vor Reisebeginn von AIDA Cruises folgende Kosten berechnet:
• Für Umbuchung innerhalb von AIDA PREMIUM keine
• Für Umbuchung innerhalb von AIDA VARIO oder Umbuchung von AIDA PREMIUM oder JUST AIDA auf AIDA VARIO 150 Euro p. P. für die erste und zweite Person in der Kabine
• Für Umbuchung innerhalb von JUST AIDA oder Umbuchung von AIDA PREMIUM oder AIDA VARIO auf JUST AIDA 300 Euro p.P. für die erste und zweite Person in der Kabine
Eine Umbuchung des Reisetermins kann – wenn überhaupt – generell nur einmal erfolgen. Eine weitere Änderung des Reisetermins sowie Umbuchungswünsche, die später als 60 Tage vor Reisebeginn bei AIDA Cruises eingehen, können, sofern ihre Erfüllung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt des Kunden vom Reisevertrag zu den vorstehenden Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. Für die Änderung von Reiseteilnehmern (Namens- änderung/ Personenersetzung) werden 50 Euro Bearbeitungsgebühr p.P. berechnet, außer bei Linienflügen ab 5 Wochen bis 4 Tage vor Abflug. Hier bedarf es der Rückbestätigung durch AIDA Cruises, und eventuell anfallende Kosten (bis zu 300 Euro p.P.) werden der Buchung belastet. Bei einer Umbuchung des Abflugorts gelten für den neuen Flug die Preise und Konditionen des ursprünglichen Buchungstags; sollte der neue Flug aus einem nachträglich eingekauften Zusatzkontingent stammen, gilt abweichend hiervon der für dieses Kontingent festgesetzte Preis. Die Umbuchung auf den Tarif einer anderen Vertriebsmarke ist nicht möglich.
8.2 Umbuchungsgebühren sind sofort fällig.

9 Gewährleistung, Kündigung durch den Kunden
9.1 Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Kunde Abhilfe verlangen. Er ist verpflichtet, der von AIDA Cruises eingesetzten Reiseleitung eventuelle Reisemängel unverzüglich anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein.
9.2 Schäden oder Zustellverzögerungen bei Flugreisen empfehlen wir dringend, unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen i.d.R. Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei Verspätung innerhalb von 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten. Im Übrigen sind der Verlust, die Beschä- digung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder unserer örtlichen Vertretung anzuzeigen. Ohne ordnungsgemäße Anzeige besteht die Gefahr eines Anspruchsverlusts.
9.3 Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651c BGB bezeichneten Art nach § 651e BGB oder aus wichtigem, für AIDA Cruises erkennbarem Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er AIDA Cruises zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist, von AIDA Cruises verweigert wird oder die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes, für AIDA Cruises erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt ist.
9.4 a) Sämtliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Reisevertrag bzw. den von AIDA Cruises erbrachten Leistungen stehen, gleich aus welchem Rechtsgrund, mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung, hat der Kunde ausschließlich innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum gegenüber AIDA Cruises geltend zu machen. Diese Frist gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 9.2, wenn Gewährleistungsrechte aus den §§ 651c Abs. 3, 651d, 651e Abs. 3 und 4 BGB geltend gemacht werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung ist binnen 7 Tagen, ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung geltend zu machen.
b) Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber AIDA Cruises unter folgender Anschrift erfolgen: AIDA Cruises, German Branch of Costa Crociere S.p.A., Am Strande 3d, 18055 Rostock. Eine schriftliche Geltendmachung wird dringend empfohlen. c) Durch die vorstehenden Regelungen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über eine unverschuldete Fristversäumnis durch den Kunden sowie die Vorschriften über die Hemmung der Verjährungsfrist unberührt.

10 Haftung/Haftungsbeschränkung
10.1 Die vertragliche Haftung von AIDA Cruises für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, nebenoder nachvertraglicher Pflichten), ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit
a) ein Schaden des Kunden von AIDA Cruises weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder
b) AIDA Cruises für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
10.2 Für alle gegen AIDA Cruises gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Kunde und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche in Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
10.3 Die Seebeförderung unterliegt der Haftungsordnung des Übereinkommens von Athen von 1974 und des Protokolls von 2002 sowie dem IMO-Vorbehalt und den IMO-Richtlinien zur Durchführung des Athener Übereinkommens, die in der Europäischen Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 392/2009 umgesetzt wurden. Die Regelung dieses Absatzes findet nur dann keine Anwendung, wenn die Regelungen in Punkt 10.1 zu einer geringen Inanspruchnahme von AIDA Cruises führen. AIDA Cruises weist in Zusammenhang mit der Haftungsordnung bei Seebeförderung auf die folgenden zu beachtenden Punkte hin:
a) Unabhängig vom Bestehen eines Schadensersatzanspruchs zahlt AIDA Cruises bei Tod und Körperverletzung infolge eines Schifffahrtsereignisses binnen 15 Tagen nach Feststellung des Schadensberechtigten eine angemessene Vorschusszahlung je Person und Vorfall, im Todesfall mindestens 21.000 Euro. Die Vorschusszahlung stellt kein Anerkenntnis welchen Anspruchs auch immer dar. Die Vorschusszahlung kann mit eventuell zu zahlenden Schadensersatzzahlungen verrechnet werden. Sie ist an AIDA Cruises zurückzuzahlen, wenn der Empfänger der Vorschusszahlung nicht schadensersatzberechtigt war (siehe Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009).
b) Die Haftung von AIDA Cruises für den Verlust und die Beschädigung von Gepäck, Mobilitätshilfen und anderer Spezialausrüstung, die von Kunden und/oder Mitreisenden mit eingeschränkter Mobilität verwendet werden, ist ausgeschlossen, wenn der Kunde und/oder Mitreisende den Schaden bei einem erkennbaren Schaden nicht spätestens bei der Ausschiffung oder bei nicht erkennbaren Schäden spätestens 15 Tage nach der Ausschiffung AIDA Cruises mitteilt. Der schriftlichen Mitteilung bedarf es nicht, wenn der Schaden von den Parteien gemeinsam innerhalb der Frist festgestellt wird.
c) AIDA Cruises haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Wertgegenständen (z. B. Geld, wichtige Dokumente, begebbare Wertpapiere, Edelmetalle, Juwelen, Schmuck, Kunstgegenstände, Fotound Filmapparate, tragbare Videosysteme und mobile Endgeräte – wie etwa Laptops oder Tablet-PCs –, jeweils mit Zubehör etc.), es sei denn, sie wurden bei der Beförderung zur sicheren Aufbewahrung hinterlegt, beispielsweise zur Aufbewahrung im Safe deponiert.
10.4 Wertgegenstände im vorgenannten Sinne sind im Rahmen der An- und Abreise vom Reisenden in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt im Handgepäck mitzuführen. AIDA Cruises haftet ausdrück lich nicht für Verlust oder Beschädigung von Wertgegenständen, die im Rahmen der An- und Abreise im aufgegebenen Reisegepäck mitgeführt werden.
10.5 AIDA Cruises haftet nicht für Leistungsstörungen, Personenund / oder Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche und Ausstellungen) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind, es sei denn, AIDA Cruises erweckt den Anschein, Veranstalter zu sein. AIDA Cruises haftet jedoch, wenn und soweit für den dem Kunden entstandenen Schaden die Verletzung uns obliegender Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten ursächlich geworden ist.
10.6 Eine etwaige Flugbeförderung als Teil der Pauschalreise unterliegt der Haftungsordnung des Montrealer Übereinkommens von 1999 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 geänderten Fassung.
10.7 Die Reiseleitung an Bord der Schiffe von AIDA Cruises, Reisevermittler und/oder sonstige Leistungsträger sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche der Kunden gegenüber AIDA Cruises anzuerkennen.
10.8 AIDA Cruises empfiehlt den Kunden im eigenen Interesse den Abschluss einer Reise-Unfallversicherung und einer ReisegepäckVersicherung.

11 Medizinische Versorgung an Bord
Die Schiffe verfügen über modern eingerichtete Hospitäler, die sich auf Deck 3 befinden. Schiffsärzte und hoch qualifiziertes Fachpersonal stehen für Ihre medizinische Versorgung zur Verfügung. Die Sprechzeiten erfahren Sie an Bord. Gäste, die sich in ärztlicher Behandlung befinden oder besondere Anliegen haben, werden gebeten, den Schiffsarzt am Anfang der Reise zu informieren. Bitte beachten Sie, dass die Leistungen des Schiffsarztes kein Bestandteil des Reisevertrags sind und der Schiffsarzt in seinen medizinischen Entscheidungen nicht den Weisungen von AIDA Cruises unterworfen ist. Eine umfangreiche Krankenbehandlung ist an Bord nur eingeschränkt möglich. Sollten Sie an chronischen oder schwerwiegenden Erkrankungen leiden, nehmen Sie bitte vor einer Reisebuchung Kontakt zu AIDA Cruises auf, um die Möglichkeit der Teilnahme an einer AIDA Reise und die Gestaltung der Rahmenbedingungen abzustimmen. Die Krankenbehandlung erfolgt gegen Bezahlung (Abrechnung am Ende der Reise über Ihre Bordabrechnung; keine Abrechnung über Krankenkassenkarte oder Auslandskrankenschein möglich). Sie erhalten am Ende der Reise eine detaillierte Hospitalrechnung auf die Kabine, die Sie zur Erstattung bei Ihrer Auslandsreise-Krankenversicherung einreichen können. Wir empfehlen daher unbedingt den Abschluss einer Auslandsreise-Krankenversicherung. Bei Risikofällen kann der Patient im nächsten Hafen ausgeschifft werden. Die für die Ausschiffung und die Krankenbehandlung entstehenden Kosten trägt der Patient. Soweit verfügbar, stellt AIDA Cruises im Fall einer medizinischen Ausschiffung eine Betreuung durch eine Agentur. Für die Entsorgung von medizinischen Abfällen (Insulinspritzen etc.) kontaktieren Sie bitte das Bordhospital. Sollten Sie spezielle Medikamente benötigen, bringen Sie diese bitte in ausreichender Menge im Handgepäck mit an Bord. Bitte beachten Sie hierbei jedoch die EU-Richtlinie zur Mitnahme von Flüssigkeiten im Handgepäck sowie ggf. zu berücksichtigende Einfuhr- oder Zollbeschränkungen des Ziellands.

12 Beschränkungen für werdende Mütter und Säuglinge
Aus Sicherheitsgründen und bedingt durch die eingeschränkte medizinische Versorgung an Bord der Schiffe von AIDA Cruises ist die Beförderung von werdenden Müttern, die sich bei Reiseende in der 24. Schwangerschaftswoche oder darüber hinaus befinden, und Säuglingen unter 6 Monaten nicht möglich. Bitte beachten Sie, dass auf allen Routen, die 3 oder mehr aufeinanderfolgende Seetage aufweisen, für Säuglinge ein Mindestalter von 12 Monaten gilt.

13 Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen
13.1 Der Kunde hat alle Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und Reisebestimmungen (Vorschriften) der Länder und Häfen, die von der Reise berührt werden, sowie alle Regeln und Anweisungen von AIDA Cruises sowie von AIDA Cruises beauftragten Dritten zu befolgen.
13.2 AIDA Cruises wird deutsche Staatsangehörige über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Angehörigen anderer Staaten gibt das jeweils zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Reisenden und eventuell Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit, Voreintragungen im Pass, Flüchtlingsausweis etc.) vorliegen.
13.3 Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Etwaige hierfür anfallende Kosten sind allein vom Kunden zu tragen. Alle Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, Strafen, Bußgelder und sonstige Auslagen oder auch zusätzlich anfallende Reisekosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn AIDA Cruises nicht, unzureichend oder falsch informiert hat. Der Kunde ist verpflichtet, Geldbeträge, die AIDA Cruises in diesem Zusammenhang zahlen oder hinterlegen muss, sofort zu erstatten.
13.4 Der Kunde hat AIDA Cruises alle für die jeweilige Reise erforderlichen persönlichen Daten (Manifestdaten) bis spätestens 6 Wochen vor Reisebeginn zur Verfügung zu stellen und zu gewährleisten, dass die angegebenen Manifestdaten mit den Daten in den Reisedokumenten (z.B. Reisepass und Personalausweis) übereinstimmen. Bei Buchung ab 6 Wochen vor Reisebeginn sind die Manifestdaten unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
13.5 AIDA Cruises haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa oder sonstiger Reisedokumente durch die jeweils zuständige Stelle (z.B. diplomatische Vertretung), wenn der Kunde diese mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, AIDA Cruises hat hierbei eigene Pflichten schuldhaft verletzt.
13.6 AIDA Cruises ist im Fall des Verstoßes gegen bzw. der Nichteinhaltung von Pass-, Visa-, Gesundheits- oder sonstigen Einreisebestimmungen, insbesondere auch bei der nicht fristgerechten Zurverfü- gungstellung der Manifestdaten gemäß vorstehender Ziffer 13.4, berechtigt, den Transport des Kunden zu verweigern und die entsprechenden Rücktrittsgebühren gemäß Ziffer 7.2 dieser Reisebedingungen zu verlangen. Dem Kunden steht in diesem Fall das Recht zu, AIDA Cruises nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden ist.
13.7 Sind für die Einreise in ein Land, das von der Reise berührt wird, vom Kunden Einreisegebühren oder ähnliche Abgaben zu entrichten oder sind kostenpflichtige Reisedokumente (z.B. Visum) erforderlich, deren Besorgung AIDA Cruises übernommen hat, so ist AIDA Cruises berechtigt, hierfür anfallende und verauslagte Kosten an den Kunden weiterzubelasten.

14 Datenschutz
Die im Rahmen Ihrer Buchung angegebenen personenbezogenen Daten (z.B. Name, Adresse, Telefonnummer etc.) werden zur Abwicklung der Reise, zur Kundenbetreuung und Marktforschung oder zur Erfüllung gesetzlicher Bestimmungen gespeichert, verarbeitet und genutzt. Darüber hinaus können die Daten zur Zusendung von aktuellen Informationen und Angeboten verwendet werden. Sollten Sie diese Informationen nicht wünschen, wenden Sie sich bitte mit Ihrem Anliegen an: AIDA Cruises, Betrieblicher Datenschutzbeauftragter, Am Strande 3d, 18055 Rostock.

15 Informationspflicht über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
AIDA Cruises ist laut EU-Verordnung dazu verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft zu nennen, die aller Voraussicht nach seinen Flug durchführen wird. Sobald AIDA Cruises sicher weiß, um welche Fluggesellschaft es sich handelt, ist AIDA Cruises verpflichtet, den Kunden darüber zu informieren. Sollte sich daran noch etwas ändern, muss der Kunde darüber in Kenntnis gesetzt werden. Die „Black List“ ist auf folgender Website abrufbar: http://ec.europa. eu/transport/air-ban/list_de.htm

16 Verjährung, Abtretungsverbot, Gerichtsstand
16.1 Ansprüche des Kunden/Reisenden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen.
16.2 Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.
16.3 Die Verjährung nach Ziffer 16.1 und 16.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
16.4 Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem AIDA Cruises die Ansprüche schriftlich zurückweist.
16.5 Eine Abtretung jedweder Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, an Dritte, auch an Ehegatten, ist ausgeschlossen. Ebenso ist die gerichtliche Geltendmachung der vorbezeichneten Ansprüche des Kunden durch Dritte in eigenem Namen unzulässig.
16.6 Der Kunde kann AIDA Cruises nur am Sitz ihrer deutschen Niederlassung in Rostock verklagen.
16.7 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und AIDA Cruises als Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
16.8 Für Klagen von AIDA Cruises gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb der Mitgliedsstaaten der EuGVVO haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz der deutschen Niederlassung von AIDA Cruises, Rostock, maßgebend.
16.9 Die Nichtigkeit und/oder die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrags und/oder dieser Reisebedingungen haben nicht die Nichtigkeit und/oder Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrags oder der Reisebedingungen zur Folge.
16.10 Diese Reisebedingungen und alle Angaben im AIDA Katalog 2015/2016/2017 entsprechen dem Stand von Januar 2015. Sie gelten für alle Reisen aus dem AIDA Katalog 2015/2016/2017 mit AIDA Cruises und ersetzen mögliche frühere auf diesen Katalog bezogene Versionen oder Auflagen.

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